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S a t z u n g
der "Brasilien-Cooperative-Haltern e.V."
§ 1
Name und Sitz der Gemeinschaft
1. Die Gemeinschaft führt den Namen "Brasilien-Cooperative-Haltern e.V."
2. Sie hat ihren Sitz in 45721 Haltern, Recklinghäuser Str. 21
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist es,
1.1. Bewusstseins- und Bildungsarbeit für die sozioökonomischen und ethnischen Probleme der unterentwickelten Länder insbesondere Brasilien zu leisten
1.2. ausgewählte Sozialprojekte in Brasilien zu unterstützen (Entwicklungshilfe)
1.3. die Verständigung unter den Völkern zu fördern.
2. Diese Ziele werden beispielsweise erreicht mittels
2.1. Durchführung von Informations- und Bildungsveranstaltungen
2.2. Ausgabe und Bereitstellung von Informationsmaterial
2.3. Unterstützung der unter 1.2 genannten Projekte durch Spenden und Projektpatenschaften
2.4. Zusammenarbeit mit anderen Vereinen und/oder Institutionen mit ähnlicher Zielsetzung
3. Die Gemeinschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung. Die Mittel der Gemeinschaft einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsmäßige Ziele der Gemeinschaft verwendet.
3.1. Die Gemeinschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt in keinster Weise eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
3.3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zielen der Gemeinschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft
Mitglied oder Fördermitglied der Brasilien-Cooperative-Haltern kann jede natürliche und
juristische Person werden, die sich zur Einhaltung dieser Satzung verpflichtet.
Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:
1.1. Aktive Mitglieder - in dieser Satzung Mitglieder genannt – und
1.2. Passive Mitglieder - in dieser Satzung Fördermitglieder genannt -, die bereit sind, den Zweck des Vereins ideell und materiell zu fördern.
§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Rechte der Mitglieder
1.1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
1.2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitglieder versammlung Anträge zu unterbreiten.
1.3. Alle Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen der Gemeinschaft teilzunehmen.
2. Pflichten der Mitglieder
2.1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele der Gemeinschaft nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
2.2. Jedes Mitglied hat den Jahresbeitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5
Beginn und Ende der Mitgliedschaft / Fördermitgliedschaft
1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
3. Die Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft endet durch
3.1. Austritt,
3.2. Ausschluss oder
3.3. Tod.
4. Die Austrittserklärung hat schriftlich per Einschreiben gegenüber dem Vorstand zu erfolgen, mit Zugang der Erklärung beim Vorstand ist der Austritt wirksam.
5. Der Ausschluss erfolgt
5.1. bei grobem oder wiederholten Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen der Gemeinschaft,
5.2. wegen groben und gewalttätigen Verhaltens,
5.3. wenn das Mitglied/Fördermitglied trotz Mahnung seinen Beitrag nicht entrichtet hat.
6. Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand. Die Entscheidung muss dem Betroffenen schriftlich mitgeteilt werden.
7. Mit Beendigung der Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis/Fördermitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs der Gemeinschaft an das Mitglied/Fördermitglied für die Zeit seiner Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft.
8. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6
Jahresbeitrag
1. Die Gemeinschaft erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des laufenden Geschäftsjahres eintritt.
3. Bis zum 31. März des Geschäftsjahres haben alle Mitglieder den Jahresbeitrag zu entrichten.
4. Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, ihn zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
§ 7
Die Organe des Vereins
1. Die Mitgliederversammlung
2. Die Jahreshauptversammlung
3. Der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung
1.1. Die Mitgliederversammlung tagt jeweils am letzten Freitag des Monats um 2000 Uhr in den Geschäftsräumen des Vereins.
1.2. Die Mitglieder sind hierzu vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
1.3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen, wenn mindestens ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
1.4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende.
1.5. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu verfassen und vom Schriftführer und dem Leiter der Mitgliederversammlung zu unterschreiben.
2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
2.1. Die Beratung und Beschlussfassung über die laufenden Arbeiten des Vereins.
2.2. Die Bildung von Arbeitskreisen zur Durchführung der laufenden Arbeiten.
2.3. Delegation der durch den Vorstand in seiner Funktion zu erledigenden Arbeiten.
3. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
3.1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
3.2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen; es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
3.3. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
3.4. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
3.5. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
§ 9
Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung
1.1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung einzuberufen.
1.2. Die Mitglieder sind hierzu vom Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich einzuladen.
1.3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einberufen.
1.4. Der Vorstand beruft außerdem eine außerordentliche Jahreshaupt versammlung ein, wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt.
1.5. Paragraph 8, Abschnitt 1.4. und 1.5. sind analog anzuwenden.
2. Aufgaben der Jahreshauptversammlung
2.1. Wahl des Vorstands. Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre.
2.2. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes verbunden mit dem Geschäftsbericht und dem Bericht des Kassenprüfers
2.3. Entlastung des Vorstands
2.4. Wahl des Kassenprüfers für das nächste Geschäftsjahr
2.5. Konkretisierung der Zielsetzung für das folgende Geschäftsjahr
2.6. Die Jahreshauptversammlung kann mit zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Satzungsänderungen beschließen, sofern die Entscheidung hierüber durch die Tagesordnung angekündigt wurde.
3. Beschlussfassung der Jahreshauptversammlung
3.1. Der Paragraph 8, Abschnitte 3.1. bis 3.5. sind analog anzuwenden.
3.2. Für die Wahl der Mitglieder im Vorstand ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in geheimer Wahl erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig.
§ 10
Der Vorstand
1. Vorstand im Sinne der Bestimmung § 26 BGB sind:
1.1. der 1. Vorsitzende
1.2. der Geschäftsführer
1.3. und der Schriftführer.
Der erweiterte Vorstand besteht aus den von der Jahreshauptversammlung bestimmten Verantwortlichen für die Projekte.“
2. Der Vorstand tagt jeweils am letzten Freitag des Monats um 19.30 Uhr in den Geschäftsräumen des Vereins.
3. Aufgaben des Vorstands:
3.1. Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Dritten gemäß § 26 BGB
3.2. Die Vertretung gegenüber Dritten erfolgt durch je zwei Mitglieder des Vereins, von denen eines der 1. Vorsitzende oder der Geschäftsführer ist.
3.3. Der Vorstand handelt gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
4. Beschlussfassung des Vorstandes
4.1. Der Vorstand ist befugt, auch ohne Delegat der Mitgliederversammlung Entscheidungen zu treffen, sofern dieses kurzfristig zwischen den Mitglieder versammlungen notwendig ist und die Entscheidungen nicht dieser Satzung und den in § 9 Abschnitt 2.5. festgelegten Zielen des Vereins widersprechen.
4.2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
4.3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Ausscheidenden bestimmen.
4.4. Entscheidungen des Vorstandes müssen mit zwei Drittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder getroffen werden.
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder in einer eigens hierzu einberufenen Versammlung dieses beschließen.
2. Bei der Auflösung oder Aufhebung der Gemeinschaft oder bei Wegfall seiner bisherigen Ziele fällt das Vermögen der Gemeinschaft an den Verein AIDA e.V.,
Hiltensperger Str. 80, 80796 München, mit dem Ziel, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung (§ 2 Absatz 1) zu verwenden, sofern eine zum Zwecke der Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
§ 12
Über alle in der Satzung nicht vorgesehenen Fälle und über die Auslegung der Satzung entscheidet bindend die Jahreshauptversammlung.
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